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Allgemeine Geschäftsbedingungen

FÜR DIE VERMITTLUNG VON WASSERFAHRZEUGEN

Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Wasserfahrzeugen des niederländischen Verbands der Unternehmen in der Wassersportbranche HISWA (Nederlandse Vereniging van Ondernemers in de Bedrijfstak Watersportindustrie, im Folgenden die HISWA Vereniging genannt). Diese Bedingungen wurden in Abstimmung mit dem niederländischen Verbraucherschutzbund (Consumentenbond) und dem ANWB im Rahmen der Koordinierungsgruppe zur Selbstregulierung (Coördinatiegroep Zelfreguleringsoverleg) des niederländischen Wirtschafts- und Sozialrates (Sociaal-Economische Raad) erstellt. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Mitglieder der HISWA Vereniging. Gegen Verstöße dieser Geschäftsbedingungen wird die HISWA Vereniging gerichtlich vorgehen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind am 21. Juni 2018 bei der Geschäftsstelle des Gerichts in Amsterdam (Rechtbank Amsterdam) unter der Nummer 68/2018 hinterlegt worden.

ARTIKEL 1 - DEFINITIONEN

In diesen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

a. Unternehmer: Eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Verbraucher einen Vermittlungsvertrag abschließt. Dieser Unternehmer ist Mitglied der HISWA Vereniging.

b. Verbraucher: Eine natürliche Person, die als Auftraggeber mit einem Unternehmer einen Vermittlungsvertrag abschließt. Dieser Verbraucher handelt nicht im Wege der Ausübung seines Berufes oder Gewerbes, sondern als Privatperson.

c. Vermittlungsvertrag: Ein Auftragsvertrag über die Vermittlung beim Kauf und/oder Verkauf eines Wasserfahrzeugs.

d. Gebühr: Das Honorar, das für die Vermittlung beim Kauf und/oder Verkauf eines Wasserfahrzeugs fällig ist.

e. Elektronisch: Per E-Mail oder über die Website.

f. Schiedsstelle: Die Schiedsstelle für den Wassersport (Geschillencommissie Waterrecreatie) in Den Haag.

Alle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Beträge verstehen sich einschließlich MwSt.

ARTIKEL 2 - ANWENDBARKEIT DIESER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Diese Bedingungen gelten für alle Auftragsverträge über die Vermittlung beim Kauf und/oder Verkauf von Wasserfahrzeugen und für die übrigen Dienstleistungen, die der Unternehmer in diesem Zusammenhang erbringt.

2. Sofern der Verbraucher andere allgemeine Geschäftsbedingungen für gültig erklärt hat, lehnt der Unternehmer die Gültigkeit dieser Bedingungen ausdrücklich ab.

ARTIKEL 3 – ANGEBOTE

1. Der Unternehmer gibt sein Angebot mündlich, schriftlich oder elektronisch ab.

2. Ein mündliches Angebot verliert seine Gültigkeit, wenn es nicht unverzüglich angenommen wird, sofern der Unternehmer nicht sofort eine Frist zur Annahme des Angebots genannt hat.

3. Schriftliche und elektronische Angebote müssen mit einem Datum versehen sein. Sofern in dem Angebot eine Frist für die Gültigkeit des Angebots genannt wird, darf der Unternehmer sein Angebot innerhalb dieses Zeitraums nicht verändern oder zurückziehen. Wenn keine Frist angegeben wird, darf der Unternehmer sein Angebot bis einschließlich 14 Tage nach dem Datum der Erstellung des Angebots nicht verändern oder zurückziehen.

4. Der Unternehmer nimmt folgende Punkte in sein Angebot auf:

– eine genaue und vollständige Beschreibung der Dienstleistungen, die er erbringt

– die Vertragslaufzeit

– die Gebühr einschließlich eventueller Zusatzkosten

– das Datum, an dem der Auftrag beginnen kann.

5. Der Unternehmer hat jedem Angebot ein Exemplar dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beizufügen.

ARTIKEL 4 - DER VERTRAG

1. Ein Vermittlungsvertrag ist ein Auftragsvertrag, bei dem der Unternehmer sich gegenüber dem Verbraucher verpflichtet, gegen Zahlung einer Gebühr folgende Leistungen zu erbringen:

– als Vermittler beim Zustandekommen eines Kauf-/Verkaufsvertrags zwischen dem Verbraucher und einem Dritten zu fungieren

– die übliche Abwicklung dieses Kauf-/Verkaufsvertrags zu betreuen.

2. Der Vermittlungsvertrag kommt zustande, sobald die Vertragspartner sich über Folgendes einig sind:

– den Angebotspreis für das Wasserfahrzeug

– die Höhe der Gebühr

– die Vertragslaufzeit

– die Weise, wie der Vertrag beendet werden kann, und

– die übrigen Bedingungen, die für die Vermittlung gelten.

3. Der Vermittlungsvertrag sowie alle Verträge, die daran anknüpfen, werden nach Möglichkeit schriftlich oder elektronisch festgelegt. Wenn die Vertragspartner mündlich eine Vertragsänderung oder -ergänzung vereinbaren, dann müssen sie dies so schnell wie möglich schriftlich oder elektronisch bestätigen.

ARTIKEL 5 – DIENSTLEISTUNGEN

Im Rahmen des Vermittlungsvertrags bietet der Unternehmer die folgenden Dienstleistungen an:

a. Besprechung und Beratung über den beabsichtigten Kaufvertrag

b. die Beurteilung des Marktwertes des zu verkaufenden Wasserfahrzeugs, woraufhin nach Rücksprache mit dem Verbraucher der Angebotspreis festgestellt wird

c. Aktivitäten, die darauf abzielen, potenzielle Käufer auf das betreffende Wasserfahrzeug aufmerksam zu machen

d. Beurteilung von und Beratung zu rechtlichen, finanziellen, steuerlichen, technischen und anderen relevanten Aspekten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Kaufvertrag

e. Führen von Verkaufsverhandlungen mit Dritten im Namen des Verbrauchers, einschließlich der entsprechenden Beratung

f. aktive Unterstützung beim Zustandekommen des Kaufvertrags zwischen dem Verbraucher und einem Dritten

g. die Betreuung bei der üblichen Abwicklung des Verkaufs.

ARTIKEL 6 - ZUSÄTZLICHE ARBEITEN

1. Wenn sich herausstellt, dass der Unternehmer bei der Abwicklung des Kaufvertrags mehr Arbeiten ausführen muss, als er im Vermittlungsvertrag mit dem Verbraucher vereinbart hatte, muss er dies dem Verbraucher vorab mitteilen.

2. Der Verbraucher muss die Kosten für diese zusätzlichen Arbeiten bezahlen, wenn die Vertragspartner dies vorab schriftlich vereinbart haben.

ARTIKEL 7 - VERTRAGSENDE

1. Der Vermittlungsvertrag endet, wenn Folgendes gilt:

a. Der Unternehmer hat den Auftrag ausgeführt, oder

b. der vereinbarte Zeitraum ist abgelaufen, oder

c. der Verbraucher zieht den Auftrag zurück, oder

d. der Unternehmer gibt den Auftrag zurück, oder

e. einer der beiden Vertragspartner löst den Vertrag auf, oder

f. das Wasserfahrzeug ist nicht mehr vermittelbar, zum Beispiel weil es sich in einem schlechten Zustand befindet, weil es schwer beschädigt ist oder einen Totalschaden erlitten hat oder weil der Verbraucher den Preis des Wasserfahrzeugs derart ändern will, dass sich dies hinderlich auf den Verkauf auswirkt.

2. Der Verbraucher kann einen Auftrag jederzeit und ohne Kündigungsfrist widerrufen. Der Unternehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten und auf einen Anteil an der vereinbarten Gebühr.

3. Der Unternehmer hat seinen Auftrag ausgeführt, sobald der beabsichtigte Kaufvertrag zwischen den betreffenden Vertragsparteien zustande gekommen ist. Wenn der Auftrag abgeschlossen ist, ist der Unternehmer weiterhin verpflichtet, den Verbraucher bei der üblichen Abwicklung des Vertrags zu betreuen. Enthält der Kaufvertrag eine Klausel mit einer oder mehreren auflösenden oder aufschiebenden Bedingungen? In diesem Fall ist der Vermittlungsauftrag erst beendet, wenn diese Bedingung(en) nicht mehr in Anspruch genommen werden kann/können.

4. Der Unternehmer kann den Auftrag zurückgeben, wenn schwer wiegende Gründe vorliegen. Als schwer wiegender Grund ist auf jeden Fall die Situation zu erachten, die in Absatz 1 dieses Artikels unter Punkt f aufgeführt ist. Auch eine ernsthafte Störung des Geschäftsverhältnisses zwischen dem Unternehmern und dem Verbraucher gilt als schwer wiegender Grund. Wenn der Unternehmer den Auftrag zurückgibt, muss er dies schriftlich oder elektronisch bestätigen.

5. Der Unternehmer oder der Verbraucher kann den Auftrag vorzeitig beenden, wenn der andere Vertragspartner eine zurechenbare Vertragsverletzung gegen eine seiner Verpflichtungen begeht. Das gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung wegen ihres besonderen Charakters oder wegen Geringfügigkeit eine Auflösung nicht rechtfertigt. Wenn einer der Vertragspartner den Vertrag auflöst, muss er dies vorzugsweise schriftlich oder elektronisch tun.

ARTIKEL 8 - HAFTUNG

Wenn der Unternehmer ein Wasserfahrzeug in seiner Obhut hat, haftet er nur für Schäden am oder durch das Wasserfahrzeug und dessen Teile oder Zubehör, wenn dieser Schaden eine unmittelbare Folge einer Vertragsverletzung ist, die einer der folgenden Parteien zuzurechnen ist:

– dem Unternehmer

– von ihm beschäftigten Personen, und/oder

– Personen, die er zur Ausführung des Auftrags angestellt hat.

ARTIKEL 9 - PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS

1. Der Unternehmer führt seinen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen aus und nimmt in diesem Zusammenhang Rücksicht auf die Interessen des Verbrauchers.

2. Der Unternehmer informiert den Verbraucher regelmäßig über die Höhe der Forderungen.

3. Der Unternehmer ist verpflichtet, seine Haftung für Schäden, die auf eine zurechenbare Vertragsverletzung oder eine unerlaubte Handlung zurückzuführen sind, hinreichend und dauerhaft zu versichern.

4. Der Unternehmer darf nicht mehr als einen Vermittlungsauftrag für dasselbe Wasserfahrzeug annehmen. Wenn der Unternehmer bereits zuvor einen Vermittlungsauftrag für ein bestimmtes Wasserfahrzeug erhalten hat, kann er erst einen neuen Auftrag für dieses Wasserfahrzeug annehmen, wenn der erste Auftrag nachweislich beendet ist.

5. Wenn ein Verkaufs-/Kaufauftrag vorliegt, kann der Abschluss des Verkaufs-/Kaufauftrags nicht von einem Sachverständigengutachten abhängig gemacht werden, das der betreffende Unternehmer selbst in Auftrag gegeben hat.

6. Der Unternehmer teilt dem Verbraucher den Namen und die Anschrift des Käufers oder Verkäufers mit, sobald sich die Vertragspartner über den Preis des Wasserfahrzeugs und über die Verkaufsbedingungen geeinigt haben.

7. Wenn der Verbraucher angegeben hat, dass seine Daten dem zukünftigen Käufer oder Verkäufer nicht mitgeteilt werden sollen, wickelt der Unternehmer den Kauf/Verkauf unter seinem eigenen Namen ab.

ARTIKEL 10 - PFLICHTEN DES VERBRAUCHERS

1. Der Verbraucher muss das Wasserfahrzeug auf eigene Kosten instand halten und für eine Prüfung und/oder Probefahrt zur Verfügung stellen.

2. Der Verbraucher erteilt dem Unternehmer nach bestem Wissen und Gewissen alle Informationen, die der Unternehmer benötigt, um den Auftrag auszuführen.

3. Der Verbraucher gewährleistet, dass er befugt ist, das Wasserfahrzeug zu verkaufen. Die Verbraucher stellt den Unternehmer von etwaigen Forderungen durch Dritte, die sich daraus ergeben, frei.

4. Der Verbraucher stellt dem Unternehmer sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit dem Wasserfahrzeug zur Verfügung.

5. Wenn der Verbraucher ein Wasserfahrzeug aus dem Ausland verkaufen will, muss er vor oder spätestens bei der rechtlichen Übertragung des Wasserfahrzeugs eine Erklärung über die Nichtregistrierung oder Austragung abgeben, die vom zuständigen Schiffsregister ausgestellt wurde.

6. Die Kosten für Reparaturen und Gutachten gehen zulasten derjenigen Person, die den Auftrag für diese Tätigkeiten erteilt, es sei denn, die Vertragspartner haben etwas anderes vereinbart.

7. Der Verbraucher muss eine angemessene Kasko- und Haftungsversicherung für das Wasserfahrzeug abschließen, die zum Zeitpunkt der Übertragung gültig ist.

ARTIKEL 11 – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Der Verbraucher schuldet dem Unternehmer die Gebühr, sobald der Verbraucher und ein Dritter sich über den Kauf/Verkauf des Wasserfahrzeugs geeinigt haben. Das gilt nicht, wenn eine auflösende Bedingung in Kraft tritt, die in den beabsichtigten Kaufvertrag aufgenommen wurde. Die Gebühr wird an dem Übergabedatum fällig, das im ursprünglichen Kaufvertrag angegeben ist.

2. Wenn ein zustande gekommener Vertrag nicht ausgeführt wird, behält der Unternehmer Anspruch auf die vollständige Gebühr. Das gilt nicht, wenn der Verbraucher nachweist, dass es ihm nicht zugerechnet werden kann, dass der Vertrag nicht ausgeführt wird. In diesem Fall muss der Verbraucher dem Unternehmer statt der festgelegten Gebühr die nach vernünftigem Ermessen entstandenen Kosten bezahlen. Diese Kosten sind auf maximal 80 % der vereinbarten Gebühr festgelegt.

3. Wenn der Verbraucher und der Dritte später abweichende Vereinbarungen über den Kaufvertrag treffen oder den Vertrag (teilweise) auflösen, behält der Unternehmer seinen Anspruch auf die ursprüngliche Gebühr.

4. Der Unternehmer trifft mit dem Verbraucher Vereinbarungen über die Weise, wie die Geldströme im Zusammenhang mit dem Kauf/Verkauf des Wasserfahrzeugs fließen. Er bestätigt dem Verbraucher diese Vereinbarungen schriftlich.

5. Der Unternehmer darf die Beträge, die ihm aufgrund des Vermittlungsvertrags zustehen, und weitere Kosten, die mit dem Vertrag zusammenhängen, mit den Beträgen verrechnen, die er aufgrund des Kaufs/Verkaufs vorübergehend in Gewahrsam hat.

ARTIKEL 12 - VERMITTLUNG ODER KEINE VERMITTLUNG

1. Wenn der Kauf- oder Verkaufsvertrag im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 innerhalb der Laufzeit des Vermittlungsvertrags zustande kommt, wird davon ausgegangen, dass dieser Kauf- oder Verkaufsvertrag durch Vermittlung des Unternehmers zustande gekommen ist. Das gilt nicht, wenn der Verbraucher nachweist, dass dieser Vertrag ohne irgendeine Vermittlung des Unternehmers zustande gekommen ist.

2. Ist der Auftrag des Unternehmers geendet, ohne dass ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde? Dann braucht der Verbraucher keine Gebühr zu zahlen. Allerdings muss er die Gebühr zahlen, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Vermittlungsvertrags Folgendes eintritt:

– Er schließt nachträglich mit einem Interessenten, den er dank des Unternehmers gefunden hat, den damals beabsichtigten Kauf- oder Verkaufsvertrag, oder

– er überlässt diesem Interessenten das Wasserfahrzeug dauerhaft.

Unter Interessent ist eine Person zu verstehen, die während der Laufzeit des Vermittlungsvertrags vom Unternehmer direkt über die Verfügbarkeit des betreffenden Wasserfahrzeugs zum Kauf oder Verkauf informiert wurde.

Wenn einer der beiden vorgenannten Fälle eintritt, dann schuldet der Verbraucher dem Unternehmer nachträglich die vollständige Gebühr für den zuletzt geltenden Angebotspreis, der schriftlich vereinbart wurde.

ARTIKEL 13 - KOSTEN BEI VORZEITIGER BEENDIGUNG DES VERTRAGS

1. Ist die Beendigung des Vermittlungsvertrags auf eine der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c bis e genannten Ursachen zurückzuführen? Dann schuldet der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten, die dem Unternehmer nach vernünftigem Ermessen entstanden sind. Für diese Kosten gilt ein fester Anteil, der vom Zeitpunkt abhängt, zu dem der Vermittlungsvertrag beendet wurde:

a. Wenn der Vertrag bis zu 2 Monate nach dem Beginndatum beendet wurde, dann betragen die Kosten 15 % der vereinbarten Gebühr für den zuletzt geltenden Angebotspreis, der schriftlich festgelegt wurde.

b. Wenn der Vertrag zwischen 2 und 4 Monaten nach dem Beginndatum beendet wurde, dann betragen die Kosten 30 % der vereinbarten Gebühr für den zuletzt geltenden Angebotspreis, der schriftlich festgelegt wurde.

c. Wenn der Vertrag zwischen 4 und 9 Monaten nach dem Beginndatum beendet wurde, dann betragen die Kosten 50 % der vereinbarten Gebühr für den zuletzt geltenden Angebotspreis, der schriftlich festgelegt wurde.

d. Wenn der Vertrag mehr als 9 Monate nach dem Beginndatum beendet wurde, dann betragen die Kosten 80 % der vereinbarten Gebühr für den zuletzt geltenden Angebotspreis, der schriftlich festgelegt wurde.

2. Der Verbraucher muss die feste Vergütung bezahlen, die in Absatz 1 genannt ist, es sei denn, der Verbraucher oder der Unternehmer kann nachweisen, dass die tatsächlichen Kosten wesentlich höher oder niedriger waren. In diesem Fall muss der Verbraucher die tatsächlichen Kosten erstatten. Unter Kosten sind auch der entstandene Verlust und der Gewinnausfall des Unternehmers zu verstehen.

ARTIKEL 14 - NICHT FRISTGERECHTE ZAHLUNG

1. Wenn der Verbraucher nicht fristgerecht bezahlt, ist er ohne weitere Mahnung im Zahlungsrückstand. Der Unternehmer wird dem Verbraucher nach Ablauf der Fälligkeitsfrist trotzdem eine kostenlose Zahlungserinnerung schicken. Darin weist er den Verbraucher auf seinen Zahlungsrückstand hin und räumt ihm eine weitere Zahlungsfrist von 14 Tagen ein. In der Zahlungserinnerung weist der Unternehmer auch auf die außergerichtlichen Inkassokosten hin, die dem Verbraucher bei nicht fristgerechter Zahlung entstehen.

2. Ist die in Absatz 1 genannte Frist von 14 Tagen abgelaufen und hat der Verbraucher dann immer noch nicht bezahlt, hat der Unternehmer das Recht, den fälligen Betrag ohne weitere Inverzugsetzung des Verbrauchers einzufordern. Die dabei anfallenden außergerichtlichen Inkassokosten darf er dem Verbraucher in angemessener Weise in Rechnung stellen. Hierfür gelten Höchstbeträge gemäß dem niederländischen Erlass über die Vergütung außergerichtlicher Inkassokosten (Besluit vergoeding buitengerechtelijke incassokosten). Vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen wurden diese Höchstbeträge wie folgt festgesetzt:

– 15 % auf die ersten 2.500,- €, mit einem Mindestbetrag von 40,- €

– 10 % auf die folgenden 2.500,- €

– 5 % auf die folgenden 5.000,- €

– 1 % auf die folgenden 190.000,- €

– 0,5 % auf darüber hinausgehende Beträge, mit einem Höchstbetrag von 6.775,- €.

ARTIKEL 15 – ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

1. Wenn der Verbraucher seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, kann der Unternehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Das bedeutet, dass der Unternehmer das Wasserfahrzeug, um das es im Vermittlungsvertrag geht, in seinem Besitz halten kann, bis der Verbraucher die insgesamt fällige Summe bezahlt hat, einschließlich der aus dem Zurückbehaltungsrecht hervorgehenden Kosten.

2. Wenn der Verbraucher seinen Zahlungsverpflichtungen nur teilweise oder nicht angemessen nachkommt, darf der Unternehmer das Zurückbehaltungsrecht nur anwenden, wenn die Vertragsverletzung das rechtfertigt.

3. In den nachgenannten Fällen entfällt das Zurückbehaltungsrecht:

– Der Verbraucher hat den Streitfall der in Artikel 17 dieser Geschäftsbedingungen genannten Schiedsstelle gemeldet, und

– diese Schiedsstelle hat dem Unternehmer bestätigt, dass der Verbraucher den fälligen Betrag bei der Schiedsstelle hinterlegt hat.

ARTIKEL 16 – BESCHWERDEN

1. Wenn der Verbraucher Beschwerden über die Ausführung des Vertrags hat, muss er den Unternehmer davon innerhalb angemessener Zeit per Brief oder elektronisch in Kenntnis setzen. Er muss die Beschwerden in ausreichender Form beschreiben und erläutern.

2. Wenn der Verbraucher eine Beschwerde über eine Rechnung hat, muss er den Unternehmer davon per Brief in Kenntnis setzen. Er macht dies innerhalb einer angemessenen Zeit, nachdem er die betreffende Rechnung erhalten hat. Er muss die Beschwerden in seinem Schreiben in ausreichender Form beschreiben und erläutern.

3. Wenn der Verbraucher die Beschwerde nicht rechtzeitig einreicht, kann dies zu einem Verlust seiner diesbezüglichen Ansprüche führen. Ist die Tatsache, dass er seine Beschwerde nicht rechtzeitig eingereicht hat, dem Verbraucher nicht anzulasten, behält er seine Ansprüche.

4. Wenn ersichtlich geworden ist, dass die Beschwerde nicht einvernehmlich abgewickelt werden kann, liegt eine Streitigkeit vor.

ARTIKEL 17 – SCHIEDSORDNUNG

1. Streitigkeiten zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer kann jeder von ihnen unter folgender Adresse der Schiedsstelle vorlegen: Geschillencommissie Waterrecreatie, Bordewijklaan 46, Postbus 90600, 2509 LP Den Haag, Niederlande (www.sgc.nl). Dafür gelten die folgenden Bedingungen:

a. Der Streitfall betrifft den Abschluss oder die Ausführung eines Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher.

b. Vertragsgegenstand sind Dienstleistungen oder Sachen, die der Unternehmer für den Verbraucher erbracht hat oder erbringen wird bzw. die der Unternehmer dem Verbraucher geliefert hat bzw. liefern wird.

c. Auf den Vertrag finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.

2. Ein Streitfall wird von der Schiedsstelle nur in den folgenden Fällen bearbeitet:

a. Der Verbraucher hat seine Beschwerde zuerst beim Unternehmer eingereicht.

b. Der Unternehmer und der Verbraucher konnten keine einvernehmliche Lösung finden.

c. Der Streitfall wurde der Schiedsstelle innerhalb von 12 Monaten, nachdem der Verbraucher seine Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat, vorgelegt.

d. Der Streitfall wurde der Schiedsstelle in Form eines Schreibens oder in einer anderen, von der Schiedsstelle festgelegten Form vorgelegt.

3. Die Schiedsstelle bearbeitet prinzipiell nur Streitigkeiten mit einem Streitwert von höchstens

14.000,- €. Wenn der Streitwert der Streitigkeit über 14.000,- € liegt, kann die Schiedsstelle diese nur bearbeiten, wenn beide Vertragsparteien dazu ausdrücklich ihr Einverständnis erteilt haben.

4. Wenn ein Verbraucher der Schiedsstelle eine Streitigkeit vorlegt, hat der Unternehmer die Pflicht, dies zu akzeptieren. Wenn ein Unternehmer der Schiedsstelle einen Streitfall vorlegen möchte, muss er den Verbraucher auffordern, sich innerhalb von 5 Wochen dazu zu äußern, ob er damit einverstanden ist. Der Unternehmer hat dabei anzukündigen, dass er – sofern der Verbraucher nicht innerhalb von 5 Wochen reagiert – ein Gerichtsverfahren anhängig machen wird.

5. Bei der Bearbeitung des Streitfalls und der Beschlussfassung richtet sich die Schiedsstelle nach der Schiedsordnung. Diese Schiedsordnung wird dem Verbraucher und/oder dem Unternehmer auf Wunsch zugeschickt. Die Entscheidungen der Schiedsstelle haben die Form einer verbindlichen Empfehlung. Für die Behandlung von Streitfällen fällt eine Gebühr an.

6. Für Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher sind nur der Richter und die genannte Schiedsstelle zuständig.

ARTIKEL 18 – ERFÜLLUNGSGARANTIE

1. Die HISWA Vereniging garantiert die Erfüllung der verbindlichen Empfehlungen der Schiedsstelle durch ihre Mitglieder. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied beschließt, die Empfehlung innerhalb von 2 Monaten nachdem sie verschickt wurde, zwecks Prüfung einem Gericht vorzulegen. Sofern die Empfehlung der gerichtlichen Prüfung standhält und das Urteil, aus welchem dieses hervorgeht, unwiderruflich ist, lebt die Garantie wieder auf.

2. Die HISWA Vereniging zahlt dem Verbraucher pro rechtsverbindlicher Empfehlung höchstens 10.000,- € aus. Dies gilt auch, wenn die Guthabenforderung des Verbrauchers an den Unternehmer laut der rechtsverbindlichen Empfehlung mehr als 10.000,- € beträgt. In dem Fall erhält der Verbraucher 10.000,- € von HISWA Vereniging und obliegt HISWA Vereniging eine Bemühungsverpflichtung, um dafür zu sorgen, dass der Unternehmer den Rest bezahlt.

3. Wenn der Verbraucher diese Garantie in Anspruch nehmen möchte, muss er einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei der HISWA Vereniging stellen. Ferner muss er die Forderung, die er an den Unternehmer hat, an die HISWA Vereniging übertragen. Wenn die Forderung den Betrag von 10.000,- €, übersteigt, muss der Verbraucher im Prinzip nur den Teil der Forderung übertragen, der unter 10.000,- € liegt. Je nach dem Wunsch des Verbrauchers kann er jedoch auch den Teil der Forderung, der den Betrag von 10.000,- € übersteigt, übertragen. HISWA Vereniging wird dann im eigenen Namen und auf eigene Kosten die Zahlung dieser Summe vom Unternehmer fordern. Wenn die HISWA Vereniging damit Erfolg hat, wird sie den Betrag an den Verbraucher auszahlen.

4. HISWA Vereniging leistet keine Erfüllungsgarantie, wenn eine der nachgenannten Situationen vorliegt, bevor der Verbraucher zwecks Bearbeitung der Streitigkeit durch die Schiedsstelle die dafür vorgesehenen formellen Annahmebedingungen erfüllt hat:

a. Dem Unternehmer wurde gerichtlicher Gläubigerschutz gewährt.

b. Der Unternehmer wurde für insolvent erklärt.

c. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmers wurde faktisch beendet.

Entscheidend für diesen Fall ist das Datum, an dem die Beendigung der Geschäftstätigkeit im Handelsregister eingetragen wurde, oder ein früheres Datum, für das HISWA Vereniging plausibel nachweisen kann, dass die Geschäftstätigkeit beendet wurde.

Unter formellen Annahmebedingungen werden die Handlungen verstanden, die der Verbraucher vornehmen muss, damit der Streitfall von der Schiedsstelle bearbeitet wird. Dazu gehören die Bezahlung des Beschwerdegelds, die Verschickung eines ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogens und die Einzahlung einer eventuellen Hinterlegung.

ARTIKEL 19 - RECHTSWAHL

Auf alle Streitigkeiten, die sich auf diesen Vertrag beziehen, findet das niederländische Recht Anwendung, sofern nicht aufgrund von zwingenden Rechtsnormen ein anderes nationales Recht Anwendung findet.

ARTIKEL 20 - ABWEICHUNGEN VON DEN BEDINGUNGEN

Ergänzungen oder Abweichungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur möglich, wenn diese dem Verbraucher nicht zum Nachteil gereichen und wenn sie schriftlich oder elektronisch in einer solchen Form dokumentiert wurden, dass der Verbraucher sie auf einfache Weise archivieren oder speichern kann.

ARTIKEL 21 - ÄNDERUNGEN

Eine Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die HISWA Vereniging erfolgt immer in Abstimmung mit dem ANWB und dem Consumentenbond.

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